Parkordnung

1.    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DEN BESUCH DES FEENGROTTENPARKS

Die Gesamtanlage Feengrotten steht unter Denkmal- und Naturschutz. Jegliche Beschädigungen oder Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten, die Mitnahme von Gegenständen oder andere mutwillige Eingriffe und Verunreinigungen sind strafbar und können mit Schadensersatzansprüchen geahndet werden.   

Den Anordnungen des Personals ist im eigenen Interesse Folge zu leisten. Schalter, Sicherheitseinrichtungen etc. dürfen nur vom Personal bedient werden.

Die Tourismus GmbH besitzt uneingeschränktes Hausrecht. Sie ist befugt, den Zutritt in den Park und zum Parkplatz zu verwehren. Sie ist auch berechtigt, entschädigungslos Parkverweise auszusprechen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Dies gilt insbesondere für Personen, die gegen die Parkordnung verstoßen oder in sonstiger Weise störend einwirken.

Politische Auftritte, Präsentationen, Veranstaltungen, Weihen jeglicher Art, Vorträge, Ehrungen und Auszeichnungen sind im gesamten Feengrottengelände, einschließlich der Schaugrotten, nicht gestattet.

Eltern und Begleitpersonen tragen die Verantwortung für die von Kindern verursachten Schäden. Die Benutzung von Spielgeräten im Feenweltchen, auf dem Spielplatz und an der Grottenschenke erfolgt auf eigene Gefahr. Bei dem Besuch einer Kindergruppe obliegt die Verantwortung und Aufsichtspflicht der/den Begleitperson/en.

Rauchen: Die feuerpolizeilichen Vorschriften im Parkgelände sind unbedingt zu beachten. Das Rauchen ist in allen Einrichtungen der Saalfelder Feengrotten nicht gestattet.

Parken: Auf den Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Parken ist kostenfrei und nur auf den ausgewiesenen Stellplätzen möglich. Durch das Zur-Verfügung-Stellen eines Parkplatzes kommt kein Verwahrungsvertrag zustande. Für Beschädigungen oder Verlust abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte wird keine Haftung übernommen. Bei Verkehrsbehinderungen ist ein Abschleppen des Fahrzeuges auf Kosten des Fahrzeughalters möglich.

WC: Kostenfreie öffentliche Toiletten befinden sich am Parkplatz, im Gasthaus, am Grotteneingang und im Feenweltchen. Im Schaubergwerk und im Grottoneum stehen keine Toiletten zur Verfügung. Verunreinigungen im gesamten Gelände einschließlich der Schaugrotten werden mit Schadensersatzansprüchen bis zu 500,- EUR geahndet.

Tiere: es ist nicht gestattet, Tiere die Besuchereinrichtungen der Feengrotten (Bergwerk, Museum Grottoneum, Abenteuerwald Feenweltchen) mitzunehmen. Hunde müssen im Parkgelände an der Leine geführt werden.


2.    EINTRITTSKARTEN

Die Besuchereinrichtungen Schaubergwerk Feengrotten, Heilstollen, Erlebnisausstellung Grottoneum und Abenteuerwald Feenweltchen dürfen nur mit gültigen Eintrittskarten an den gekennzeichneten Eingängen betreten werden. 

Die Eintrittskarten sind während des Aufenthalts aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

Kurzzeitiger bzw. technisch bedingter Betriebsausfall einzelner Anlagen ergibt kein Recht auf Minderung des Eintrittspreises. Bei Nichtinanspruchnahme bereits erworbener Eintrittskarten besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittspreises.


3.    BESUCH DES SCHAUBERGWERKES FEENGROTTEN UND DES HEILSTOLLENS  

Die Saalfelder Feengrotten unterliegen den gesetzlichen Vorschriften für unterirdische Hohlräume. Der Besuch ist nur mit unterwiesenem Personal im Rahmen der Besucherführungen und Heilstollen-Inhalationen gestattet. Das Abweichen von den vorgegebenen Wegen ist nicht erlaubt.

Kinder unter 14 Jahren ist der Zutritt nur mit einer erwachsenen Begleitperson gestattet. Der Besuch wird erst für Kinder ab 4 Jahren empfohlen.

Die Grotten sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Wegstrecke ca. 550 m, 120 Stufen, z. T. schmale, niedrige Gänge) nicht barrierefrei und deshalb nicht geeignet für Gäste mit Rollstuhl, Rollator bzw. Gehbehinderungen. Die Nutzung von Kinderwagen ist nicht möglich. Babys sind vor dem Bauch zu tragen. Rückentragen, die über den Kopf des Trägers hinausragen, sind aufgrund der Stoßgefahr an den teilweise niedrigen Decken nicht gestattet.

Besucher müssen sich in geeigneter körperlicher Verfassung befinden. Dem Gästeführer obliegt es, Gäste bei augenscheinlich gesundheitlichen Problemen (z. B. stark übergewichtig, gebrechlich, gehbehindert, kurzatmig etc.) von der Führung durch die Schaugrotten auszuschließen. In diesem Fall erfolgt die Erstattung von bereits gekauften Eintrittskarten. Auch offensichtlich unter Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln stehende Personen dürfen nicht an der Grubenfahrt teilnehmen.

Die Nutzung der Geländer wird empfohlen. Bei Unwohlsein oder Platzangst kann der Rundgang jederzeit abgebrochen werden.

Aufgrund der Bedingungen unter Tage (Temperatur 8 - 10 °C, Luftfeuchte ca. 98 %) empfehlen wir warme Kleidung und festes Schuhwerk.

Zum Schutz der Kleidung werden kostenfrei Umhänge ausgereicht. Diese sind Eigentum der Tourismus GmbH, pfleglich zu behandeln und nach der Führung zurückzugeben.
Für die Aufenthalte im Heilstollen ,,Emanatorium“ werden Schlafsäcke, Isomatten und Liegen zur Verfügung gestellt; diese sind sorgsam zu behandeln und vor mutwilliger Beschädigung zu schützen.

Unter Tage ist die Einnahme von Speisen und Getränken aus hygienischen Gründen nicht möglich.

Die Luft in den Saalfelder Feengrotten weist eine geringe Spur Radon - ein natürlich vorkommendes Edelgas mit schwach radioaktiver Strahlung - auf. Diese sehr geringe Konzentration liegt deutlich unter den zulässigen Grenzwerten, so dass von ihr keine gesundheitsschädliche Wirkung für die Besucher – insbesondere für Kinder und Schwangere – ausgeht.

Vor Beginn der Führungen durch das Schaubergwerk werden Fotos der jeweiligen Besuchergruppen angefertigt. Diese sind im Anschluss an die Führung zum Kauf erhältlich. Getätigte Aufnahmen können für Werbezwecke honorarfrei verwertet werden. Sollten Sie dies nicht wünschen, teilen Sie dies dem Gästeführer mit und verlassen für die Zeit der Fotoaufnahme die Besuchergruppe.


4.    BESUCH DES FEENWELTCHENS

Der Abenteuerwald Feenweltchen befindet sich in einem Waldstück oberhalb der Schaugrotten. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist der Besuch für Rollstuhlfahrer, Gäste mit Gehbehinderungen oder Kinderwagen nicht möglich.

Bei Tagestickets für das Feenweltchen ist der Wiedereintritt pro Tag und pro Person einmalig möglich.

Kinder unter 10 Jahren ist der Zutritt nur zusammen mit einer erwachsenen Begleit-person gestattet.

Bei länger andauerndem Regen und Temperaturen um bzw. unter 10°C ist davon auszu-gehen, dass der Erlebnisbereich nicht mit einer Animateurin besetzt ist.

Aus Sicherheitsgründen wird das Feenweltchen bei Gewitter, Hagel, Sturm, Starkregen und Eisglätte nicht geöffnet bzw. geschlossen. Ist eine Schließung im laufenden Betrieb erforderlich, müssen alle Gäste zu ihrem Schutz die Anlage verlassen. Ein erneuter Eintritt ist mit dem bereits gekauften Ticket zu einem späteren Zeitpunkt bzw. bis zu 30 Tagen nach Ticketkauf möglich.

Trollmünzen: Auf dem Trollschatzplatz ausgegrabene „Trollmünzen“ können im Feen-grottengelände im Brunnentempel, Besucherzentrum und an den Imbiss-Ständen für Souvenirs, Getränke und Speisen bis zu maximal 10 Trollmünzen pro Einkauf eingelöst werden (1 Trollmünze = 0,50 €). Sie sind nicht einlösbar für Eintrittskarten, Jahreskarten und Gutscheine!


5. KINDERWAGEN UND ROLLSTUHLFAHRER


Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sind der Besuch der Schaugrotten, des Heil-stollens und des Feenweltchens für Rollstuhlfahrer und mit Kinderwagen nicht möglich.

An der Kasse können gegen Pfand Babytragetücher ausgeliehen werden. Für Kinder-wagen steht während der Öffnungszeiten ein kostenfreier Stellbereich im Besucher-zentrum oder abschließbare Stellboxen unterhalb des Kassengebäudes zur Verfügung; für Beschädigungen oder Verlust wird keine Haftung übernommen. Babywickelräume befinden sich im WC am Parkplatz, im WC im Quellenhaus und im Besucherzentrum (Schlüssel an Kasse).

Für Rollstuhlfahrer ist der Besuch des Erlebnismuseums Grottoneum und des Gasthauses im Quellenhaus barrierefrei möglich. Im Foyer des Quellenhauses befindet sich ein rollstuhlgerechtes WC.


6.    SCHADENSMELDUNGEN UND HAFTUNG

Alle Einrichtungen im Park werden sorgfältig gepflegt und überwacht. Sollten es dennoch ohne eigenes Verschulden zu Schäden der Besucher kommen, sind diese vor Verlassen des Parkgeländes bei einem Mitarbeiter in der Verwaltung anzuzeigen. Ein späterer Anspruch ist ausgeschlossen. Für Verlust, Diebstahl etc. von persönlichen Sachen wird nicht gehaftet.

Gegen uns gerichtete Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf einer nachgewiesenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Feengrotten-Gesellschaft beruhen.


7.    WERBUNG, ANBIETEN VON WARE UND LEISTUNGEN, FILM- UND FOTOAUFNAHMEN

Werbung sowie das Anbieten von Waren und Dienstleistungen im Feengrottenpark und auf dem Parkplatz sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Geschäftsleitung gestattet. Dies gilt auch für das Filmen und Fotografieren für gewerbliche Zwecke sowie die Durchführung von Meinungsumfragen und Zählungen. Das Nichtvorliegen einer Genehmigung wird mit entsprechenden Maßnahmen wie Parkverweis, zivilrechtlicher Inanspruchnahme oder strafrechtlicher Anzeige wegen Hausfriedensbruch geahndet.


Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt im Feengrottenpark.


SAALFELDER FEENGROTTEN UND TOURISMUS GMBH